Möglichkeiten der Kostenübernahme
Für Angestellte
Über den Arbeitgeber / Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) (§ 3 Nr. 34 EStG)
Viele Arbeitgeber fördern Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Laut § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei für zertifizierte Maßnahmen zur Verfügung stellen.
- Voraussetzung: Die Maßnahme muss „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen“ (vgl. Leitfaden Prävention, GKV-Spitzenverband).
- Auch individuelles Coaching kann in den BGM-Rahmen integriert werden, wenn es z. B. der Stressreduktion, Resilienzstärkung oder Konfliktbewältigung dient.
Steuerliche Absetzung – Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 9 & § 4 EStG)
Coaching kann als berufliche Weiterbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn es der Sicherung, Anpassung oder Verbesserung der beruflichen Kenntnisse dient:
- Angestellte: als Werbungskosten nach § 9 EStG
- Selbstständige: als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG
Meine Tipps/ Umsetzung:
- BGM prüfen: Fragen Sie bei Arbeitgeber oder Personalstelle nach Ihrem Gesundheitsbudget.
- Berufsbezug sichern: Ich liefere Ihnen eine Beschreibung, wie mein Coaching Ihre berufliche Leistungsfähigkeit unterstützt.
- Steuerlich nutzen: Geben Sie die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an.
Für Lehrkräfte
Für Lehrkräfte gibt es mehrere Wege, wie ein Coaching (teilweise oder ganz) finanziert werden kann:
- Dienstherr/Schulträger
- In vielen Bundesländern gibt es Budgets für Gesundheitsprävention und Burnout-Prophylaxe.
- Fortbildungen, Supervision oder Coaching können oft über Fortbildungsbudgets der Schule oder über Schulpsychologische Dienste finanziert werden.
- Dafür ist oft ein Antrag über die Schulleitung nötig.
2. Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
- Viele Schulen (vor allem in städtischer oder staatlicher Trägerschaft) haben ein BGM, das Coachingmaßnahmen bezuschusst, wenn sie nachweislich der Gesunderhaltung dienen.
3. Beihilfe & private Krankenversicherung
- Beamte im Schuldienst können bei psychischen Belastungen unter Umständen eine psychologische Beratung oder Präventionsmaßnahme anteilig über die Beihilfe abrechnen.
- Das geht nur, wenn die Maßnahme nicht als “Therapie” eingestuft ist, sondern als präventives Coaching oder Beratung.
4. Steuerliche Absetzbarkeit
- Coachingkosten können als Werbungskosten (bei beruflicher Veranlassung) oder Fortbildungskosten steuerlich abgesetzt werden.
- Das gilt insbesondere, wenn das Coaching nachweislich die berufliche Leistungsfähigkeit erhält oder verbessert.
Tipps/ Umsetzung:
- Prüfe , ob deine Schule/Bildungsbehörde ein Fortbildungs- oder Gesundheitsbudget hat.
- Sprich mit deiner Schulleitung oder dem Personalrat über eine mögliche Kostenübernahme.
- Falls du privat oder beihilfeberechtigt versichert bist: Frag nach Zuschüssen für präventive Coachingmaßnahmen.
- Nutze deine Steuererklärung, ich stelle immer eine steuerlich anerkannte Rechnung aus.
Je klarer die Notwendigkeit beschrieben wird und je besser Arzt und Krankenkasse nachvollziehen können, dass diese Unterstützung jetzt gebraucht wird, desto höher sind die Chancen.
Selbst wenn keine vollständige Kostenübernahme erfolgt, gewähren manche Kassen einen Zuschuss.
Für Jugendliche
Wann kann eine Kostenübernahme beantragt werden?
- Lange Wartezeiten bei Therapieplätzen: Wenn Ihr Kind dringend Unterstützung benötigt, aber der früheste Termin bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychologen erst in Monaten möglich ist.
- Akute Belastungssituationen: z. B. emotionale Krisen, schulischer Stress, Rückzug, Ängste oder starke Stimmungsschwankungen.
- Präventionsbedarf: Wenn Sie vermeiden möchten, dass sich die Situation Ihres Kindes verschlimmert.
- Empfehlung durch den Kinder- oder Hausarzt: Eine ärztliche Einschätzung, dass sofortige Unterstützung notwendig ist, erhöht die Chancen deutlich.
Tipps / Umsetzung:
- Gespräch mit Kinder- oder Hausarzt
Erklären Sie die aktuelle Situation Ihres Kindes, die Belastung und warum zeitnah Unterstützung wichtig ist.
Bitten Sie um ein Attest oder eine ärztliche Stellungnahme, dass eine sofortige Maßnahme empfohlen wird. - Bestätigung der Wartezeiten
Lassen Sie sich von Therapeuten oder Beratungsstellen schriftlich bestätigen, dass aktuell keine zeitnahen Termine möglich sind. - Antrag bei der Krankenkasse stellen
- Formulieren Sie einen Antrag nach § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattungsverfahren).
- Legen Sie mein Angebot, meine Qualifikationen und den Ablauf der Begleitung bei (Sie erhalten von mir eine Vorlage).